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   VG München, 21.01.2010 - M 10 K 09.2244   

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VG München, 21.01.2010 - M 10 K 09.2244 (https://dejure.org/2010,72163)
VG München, Entscheidung vom 21.01.2010 - M 10 K 09.2244 (https://dejure.org/2010,72163)
VG München, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - M 10 K 09.2244 (https://dejure.org/2010,72163)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anordnung zur Bereitstellung von Abfallbehältnissen an einem Sammelpunkt; Anfahrbarkeit von Grundstücken: hindernde örtliche Verhältnisse; Mitwirkungspflicht; Zumutbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 11.03.2005 - 20 B 04.2741

    Abfallrecht, rückwärtiges Einfahren eines Müllfahrzeugs in eine

    Auszug aus VG München, 21.01.2010 - M 10 K 09.2244
    Jedoch können nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Hindernisse einem unmittelbaren Anfahren von Grundstücken entgegenstehen (BayVGH, Urteil v. 11.3.2005, Az.: 20 B 04.2741, juris-Dok. Rn. 17).

    Danach ist anerkannt, dass eine 3, 50 m breite Straße - was der Breite der Straße Am ... im Kurvenbereich entspricht - grundsätzlich keine Rückwärtsfahrt mit einem Müllfahrzeug erlaubt (vgl. BayVGH, Urteil v. 11.3.2005, Az.: 20 B 04.2741, juris-Dok. Rn. 17; VG Ansbach, Beschluss v. 8.3.2006, Az.: AN 11 K 05.01188: schon beim Vorwärtsfahren müsse ein ausreichender Sicherheitsabstand von 0, 5 m auf jeder Seite gegeben sein; OVG Saarlouis, Beschluss v. 24.4.2006, Az.: 3 Q 55/05, juris-Dok. Rn. 14: Eine Fahrbahnbreite von 3, 50 m stelle für den gefahrlosen Einsatz eines Mülllastwagens einen Grenzfall dar, der jedenfalls keine Rückwärtsfahrt erlaube).

    Die Verhältnismäßigkeit richtet sich dabei nach der konkreten örtlichen Situation (BayVGH, Urteil v. 11.3.2005, Az.: 20 B 04.2741, juris-Dok. Rn. 20).

    Sie liegt weit unter dem von Teilen der Rechtsprechung herangezogenen Anhaltspunkt von 100 m (OVG Lüneburg, Beschluss v. 17.03.2004, Az.: 9 ME 1/04, juris-Dok. Rn. 8 = NVwZ-RR 2004, 562; vgl. auch BayVGH, Urteil v. 11.3.2005, Az.: 20 B 04.2741, juris-Dok. Rn. 24).

    Ein - wenn auch sehr kostspieliger - bezahlter Vorholservice wurde den Klägern angeboten (vgl. hierzu BayVGH, Urteil v. 11.03.2005, Az.: 20 B 04.2741, Rn. 25: Rn. 25).

  • VGH Bayern, 14.10.2003 - 20 B 03.637

    Verbringen von Restmüll-/Bioabfallbehältnissen, Befördern von Behältnissen,

    Auszug aus VG München, 21.01.2010 - M 10 K 09.2244
    Der Beklagte muss aus Kostengründen nicht speziell für die Straße Am ... oder ähnlich enge Erschließungsanlagen für den Einsatz kleinerer Müllfahrzeuge sorgen (BayVGH, Urteil v. 14.10.2003, Az.: 20 B 03.637, juris-Dok. Rn. 25).

    Damit können unbillige Härten vermieden werden (BayVGH, Urteil v. 14.10.2003, Az.: 20 B 03.637; Beschluss v. 28.7.2006, Az.: 23 ZB 06.1310).

  • VGH Bayern, 28.07.2006 - 23 ZB 06.1310
    Auszug aus VG München, 21.01.2010 - M 10 K 09.2244
    Dies entspricht nicht der Lastenverteilung, wie sie in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG getroffen wurde (BayVGH, Beschluss v. 28.7.2006, Az.: 23 ZB 06.1310).

    Damit können unbillige Härten vermieden werden (BayVGH, Urteil v. 14.10.2003, Az.: 20 B 03.637; Beschluss v. 28.7.2006, Az.: 23 ZB 06.1310).

  • BVerwG, 25.08.1999 - 7 C 27.98

    Überlassung von Abfällen; Einsammeln; Befördern; Aufstellort eines

    Auszug aus VG München, 21.01.2010 - M 10 K 09.2244
    Dies ist Ausfluss der Verteilung zwischen Überlassungs- und Entsorgungspflichten (BVerwG, Urteil v. 25.8.1999, Az.: 7 C 27/98).
  • OVG Niedersachsen, 17.03.2004 - 9 ME 1/04

    Leerung von Abfallbehältern; Voraussetzungen für die Zufahrt zu den

    Auszug aus VG München, 21.01.2010 - M 10 K 09.2244
    Sie liegt weit unter dem von Teilen der Rechtsprechung herangezogenen Anhaltspunkt von 100 m (OVG Lüneburg, Beschluss v. 17.03.2004, Az.: 9 ME 1/04, juris-Dok. Rn. 8 = NVwZ-RR 2004, 562; vgl. auch BayVGH, Urteil v. 11.3.2005, Az.: 20 B 04.2741, juris-Dok. Rn. 24).
  • OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 Q 55/05

    Abfallbeseitigung: Entsorgungspflicht im Außenbereich

    Auszug aus VG München, 21.01.2010 - M 10 K 09.2244
    Danach ist anerkannt, dass eine 3, 50 m breite Straße - was der Breite der Straße Am ... im Kurvenbereich entspricht - grundsätzlich keine Rückwärtsfahrt mit einem Müllfahrzeug erlaubt (vgl. BayVGH, Urteil v. 11.3.2005, Az.: 20 B 04.2741, juris-Dok. Rn. 17; VG Ansbach, Beschluss v. 8.3.2006, Az.: AN 11 K 05.01188: schon beim Vorwärtsfahren müsse ein ausreichender Sicherheitsabstand von 0, 5 m auf jeder Seite gegeben sein; OVG Saarlouis, Beschluss v. 24.4.2006, Az.: 3 Q 55/05, juris-Dok. Rn. 14: Eine Fahrbahnbreite von 3, 50 m stelle für den gefahrlosen Einsatz eines Mülllastwagens einen Grenzfall dar, der jedenfalls keine Rückwärtsfahrt erlaube).
  • OVG Niedersachsen, 03.03.2004 - 13 LA 477/03

    Anfechtung; Begründung; Bewilligung; Dritter; Einwendung; Erlaubnis; Ermessen;

    Auszug aus VG München, 21.01.2010 - M 10 K 09.2244
    Sie liegt weit unter dem von Teilen der Rechtsprechung herangezogenen Anhaltspunkt von 100 m (OVG Lüneburg, Beschluss v. 17.03.2004, Az.: 9 ME 1/04, juris-Dok. Rn. 8 = NVwZ-RR 2004, 562; vgl. auch BayVGH, Urteil v. 11.3.2005, Az.: 20 B 04.2741, juris-Dok. Rn. 24).
  • VG München, 14.09.2006 - M 10 K 05.3278
    Auszug aus VG München, 21.01.2010 - M 10 K 09.2244
    Die erkennende Kammer hat die Satzung schon in früheren Verfahren als wirksam zugrunde gelegt (VG München, Urteil v. 16.12.2004, Az.: M 10 K 04.3430; Urteil v. 14.09.2006, Az.: M 10 K 05.3278).
  • VG Ansbach, 08.03.2006 - AN 11 K 05.01188
    Auszug aus VG München, 21.01.2010 - M 10 K 09.2244
    Danach ist anerkannt, dass eine 3, 50 m breite Straße - was der Breite der Straße Am ... im Kurvenbereich entspricht - grundsätzlich keine Rückwärtsfahrt mit einem Müllfahrzeug erlaubt (vgl. BayVGH, Urteil v. 11.3.2005, Az.: 20 B 04.2741, juris-Dok. Rn. 17; VG Ansbach, Beschluss v. 8.3.2006, Az.: AN 11 K 05.01188: schon beim Vorwärtsfahren müsse ein ausreichender Sicherheitsabstand von 0, 5 m auf jeder Seite gegeben sein; OVG Saarlouis, Beschluss v. 24.4.2006, Az.: 3 Q 55/05, juris-Dok. Rn. 14: Eine Fahrbahnbreite von 3, 50 m stelle für den gefahrlosen Einsatz eines Mülllastwagens einen Grenzfall dar, der jedenfalls keine Rückwärtsfahrt erlaube).
  • VG München, 16.12.2004 - M 10 K 04.3430
    Auszug aus VG München, 21.01.2010 - M 10 K 09.2244
    Die erkennende Kammer hat die Satzung schon in früheren Verfahren als wirksam zugrunde gelegt (VG München, Urteil v. 16.12.2004, Az.: M 10 K 04.3430; Urteil v. 14.09.2006, Az.: M 10 K 05.3278).
  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 20 ZB 18.957

    Anordnung einer Bringpflicht des Abfallerzeugers

    Die Zumutbarkeit der Verbringung richte sich nach den allgemeinen Verhältnissen unter Außerachtlassung von Schwierigkeiten, die ausschließlich im privaten Bereich der Kläger lägen (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 28.7.2006 - 23 ZB 06.1310 - juris; VG Frankfurt/Oder, B.v. 1.4.2010 - 5 L 315/09 - juris; VG München, U.v. 21.10.2010 - M 10 K 09.2244 - juris).

    Gegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern (vgl. BayVGH, Beschluss v. 28.7.2006 - 23 ZB 06.1310 - juris; VG Frankfurt/Oder, Beschluss v. 1.4.2010 - 5 L 315/09 - juris; VG München, Urteil v. 21.10.2010 - M 10 K 09.2244 - juris).

  • VG Weimar, 22.05.2015 - 7 K 595/11

    Verbringen von Abfallbehältnissen an einen Sammelpunkt

    Insoweit enthält der Bescheid vom 08.12.2010 neben der Ablehnung des Antrags des Klägers vom 15.11.2010 auf Abholung der in seinem Haushalt anfallenden Abfälle an seinem Grundstück zudem die Verpflichtung des Klägers, die Abfälle zu der dort bestimmten Sammelstelle zu verbringen (vgl. VG München, Urteil vom 21.01.2010 - M 10 K 09.2244 -).

    Die Einschätzung, dass die vorliegende Stichstraße rückwärts gerade nicht ohne Gefährdung anderer befahrbar ist, deckt sich im Übrigen auch mit der ständigen Rechtsprechung zur Anfahrbarkeit von Grundstücken mit Müllfahrzeugen: Danach ist anerkannt, dass selbst eine 3, 50 m breite Straße grundsätzlich keine Rückwärtsfahrt mit einem Müllfahrzeug erlaubt (vgl. VG München, Urteil vom 21.01.2010 - M 10 K 09.2244 - juris Rdnr. 39; BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rdnr. 17; VG Ansbach, Beschluss vom 08.03.2006 - AN 11 K 05.01188 -: schon beim Vorwärtsfahren müsse ein ausreichender Sicherheitsabstand von 0, 5 m auf jeder Seite gegeben sein; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 Q 55/05 - juris Rdnr. 14: Eine Fahrbahnbreite von 3, 50 m stelle für den gefahrlosen Einsatz eines Mülllastwagens einen Grenzfall dar, der jedenfalls keine Rückwärtsfahrt erlaube).

    Jedenfalls begründet die Anordnung des vorliegenden Bereitstellungspunktes keine Verletzung gerade des Klägers in subjektiven Rechten (vgl. VG München, Urteil vom 21.01.2010 - M 10 K 09.2244 - juris Rdnr. 48f.).

  • VG Ansbach, 14.01.2015 - AN 11 K 13.01910

    Einfamilienhaus, Müllabfuhr, Anfahrt des Grundstücks, Überlassung des

    Die Beachtung von Unfallverhütungsvorschriften sei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch deshalb auferlegt, weil diese eine Konkretisierung der Straßenverkehrsordnung darstellen könnten (unter Verweis auf VG München, M 10 K 09.2244, juris, Rn. 45).
  • VG Würzburg, 16.10.2020 - W 10 K 19.1685

    Mitwirkungspflichten des Abfallbesitzers bei einem Holsystem

    Einen Anspruch auf Beibehalten des bisherigen Standortes der Müllgefäße als Abholort hat der Kläger nicht, ungeachtet der Tatsache, dass dies unstreitig so über Jahrzehnte hinweg praktiziert worden ist (vgl. VG München, U.v. 21.1.2010 - M 10 K 09.2244 - juris Rn. 46).
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